Das Risiko einer Berufsunfähigkeit für Apotheker ist nicht nur aufgrund ihrer hohen beruflichen Leistungen und ihrer überwiegend stehenden Tätigkeit nicht zu unterschätzen.
Versorgungswerk Apotheker bei Berufsunfähigkeit – reicht das?
Berufsunfähigkeitsabsicherung via Versorgungswerk
Apotheker sind über die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerken versichert. Hierüber sind deren Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrente sowie Berufsunfähigkeit und Sterbegeld geregelt. Da es bundesweit kein einheitliches Versorgungswerk gibt, sind die Regelungen regional sehr unterschiedlich. Das liegt daran, dass diese Einrichtungen Landesrecht unterliegen. Deshalb macht sich eine detaillierte Betrachtung im Einzelfall erforderlich, denn es macht in der Regel nur auf den ersten Blick „den Anschein als wäre der Apotheker über sein Versorgungswerk vollumfänglich und besser als gesetzlich Rentenversicherte versorgt“. Bei genauerem Hinsehen finden sich oft erhebliche Lücken in der berufsständischen Versorgung. Auch bei der Wahl der richtigen Krankenversicherung sollte man auf die Besonderheiten die sich durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ergeben achten.
Vorteil: Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, haben Apotheker über das Versorgungswerk tatsächlich Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Auch die gesetzliche Wartezeit von 5 Jahren entfällt.
Die Meisten Versorgungswerke bedienen sich folgender Definition:
„… Anspruch besteht, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist UND seine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat…“ weiter „… die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird..“
Übersetzt bedeutet dies, dass hier eine 100% Unfähigkeit zugrunde gelegt wird. Marktüblich in der privaten Berufsunfähigkeitsabsicherung sind 50%.
Angestellte Apotheker profitieren hier ganz klar von einer zusätzlichen privaten Vorsorge, auch wenn sie Anspruch aus dem Versorgungswerk haben.
In der privaten Berufsunfähigkeitsvorsorge kann die Höhe der Rente relativ frei selbst bestimmt werden. Natürlich immer unter Berücksichtigung der Angemessenheit. Heißt: man kann nicht mehr absichern als man verdient.
Im Versorgungswerk bemisst sich die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Mitgliedsbeitrag und dem wirtschaftlichen Erfolg des Versorgungswerkes. Man sollte sich also regelmäßig über die tatsächliche Anspruchshöhe informieren und die Differenz über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abdecken.
Möchte ein selbständiger Apotheker Leistungen aufgrund einer Berufsunfähigkeit erhalten bedeutet dies in jedem Fall: Apotheke schließen, Mitarbeiter entlassen, Apotheke verkaufen. Setzt der Apotheker einen Vertreter ein, greifen in der Privatvorsorge die sogenannten Umorganisationsklauseln. Aber selbst mit dem Verzicht auf die Umorganisationsklausel ist dem Apotheker nicht geholfen, wenn er seine Apotheke nicht verkaufen möchte, erhält er werden Leistungen aus dem Versorgungswerk noch aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Selbständige Apotheker, die im Ernstfall einen Vertreter einsetzen möchten, sollte sich für eine alternative Form der Absicherung wie Grundfähigkeitenversicherung, Dread Disease Versicherung, Multirente oder eine Risikolebensversicherung mit integriertem keymann-Schutz entscheiden.
Selbständige Apotheker, die nur eine einzelne Apotheke führen und für die im Ernstfall der Verkauf einen sinnvollen Schritt darstellt, sind wie angestellte Apotheker mit einer zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gut beraten.
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