Vorvertragliche Anzeigepflicht
Welche Folgen hat eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist ein Begriff des Versicherungsvertragsrechts. Sie bezeichnet die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherungsunternehmen bis zur Abgabe der Vertragserklärung die bestehenden Gefahrumstände im Zusammenhang mit dem Versicherungsabschluss anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG). Wird eine solche Anzeige unterlassen, ergeben sich bestimmte Rechtsfolgen, die bis hin zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag reichen können.
Beispiele aus der Praxis für eine Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht liegt zum Beispiel vor, wenn beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer privaten Krankenversicherung bestehende Vorerkrankungen, Störungen, Beeinträchtigungen, Beschwerden oder stattgefundene Krankenhausaufenthalte bewusst verschwiegen werden. Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach dem VVG gilt versicherungsübergreifend unabhängig davon, ob es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung oder andere Versicherungsart handelt. Auch für andere Versicherungen ließen sich Beispiele finden.
Mehr Verbraucherschutz durch VVG-Reform
Bis zur Neufassung des VVG, das am 1.1.2008 in seiner novellierten Form in Kraft getreten ist, lag die vorvertragliche Anzeigepflicht alleine beim Versicherungsnehmer. Er musste bei Vertragsabschluss den Versicherer über alle ihm bekannten Umstände informieren, die für die Versicherung gefahrerheblich waren – und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Form das Versicherungsunternehmen danach fragte. Die Beweislast für die Erfüllung der Anzeigepflicht lag damit wesentlich beim Versicherungsnehmer. Das novellierte VVG hat hier eine verbraucherfreundlichere Regelung geschaffen. Der Versicherer muss jetzt seinen Kunden einen Fragenkatalog in Textform zur Abfrage der Anzeigepflicht vorlegen, den der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten muss. Der Versicherer muss den Kunden außerdem in Textform auf mögliche Rechtsfolgen (Rücktritt oder Kündigung) einer unvollständigen oder falschen Beantwortung hinweisen (vgl. § 19 Abs. 5 VVG). Mit der Neuregelung liegt jetzt die Beweislast beim Versicherer, der nachweisen muss, dass der Kunde seine Pflicht zur richtigen Beantwortung konkreter Fragen verletzt hat.
Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung: Rücktritt oder Kündigung
Die Rechtsfolgen hängen wesentlich von dem Ausmaß und der Schwere einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab. Dabei wird zwischen vorsätzlicher, grob fahrlässiger und arglistiger Anzeigepflichtverletzung unterschieden:
– Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen von Informationen kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (vgl. § 19 Abs. 2 VVG) oder ggf. den Vertrag rückwirkend anpassen (vgl. § 19 Abs. 4 VVG). Beim Rücktritt ist der Versicherer nicht zur Versicherungsleistung bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsfall steht nicht mit der Verletzung der Anzeigepflicht im Zusammenhang. Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht generell keine Leistungspflicht (vgl. § 21 Abs. 2 VVG). Da gerade bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Krankenversicherung die finanziellen Leistungen erheblich sein können, wirkt sich ein Rücktritt für den Versicherungsnehmer u.U. gravierend aus;
– Bei Unterlassung von Anzeigen, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sind, kann der Versicherer den Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen (vgl. § 19 Abs. 3 VVG). Solange der Vertrag noch besteht, existiert hier aber – im Gegensatz zum Rücktritt – der Versicherungsschutz zunächst weiter.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage:
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Versicherer müssen bestimmte Fristen beachten
Bei der Ausübung des Rücktritts- und Kündigungsrechts haben Versicherungsunternehmen bestimmte Fristen zu beachten. So müssen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Tatbestandes der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in Schriftform gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden (vgl. § 21 Abs. 1 VVG). Nach fünf Jahren ab Vertragsabschluss – bzw. erst nach zehn Jahren im Fall vorsätzlicher Verletzung oder arglistiger Täuschung – erlöschen die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers automatisch (vgl. § 21 Abs. 3 VVG).
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