Das Versorgungswerk und die Krankenversicherung

Versorgungswerke und die Krankenkasse: Das Wichtigste auf den Punkt gebracht.

  • Versorgungswerk ohne gesetzliche Rente = kein Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Versorgungswerksmitglieder zahlen in der GKV auch als Rentner oftmals den Höchstbeitrag, da nicht nur die Rente, sondern auch andere Einkünfte beitragspflichtig sind.
  • Der Beitrag der privaten Krankenversicherung ist nicht an das Einkommen gebunden. Über die Leistungen der Krankenversicherung entscheiden Sie bei Vertragsabschluss.

Fazit: Für Mitglieder eines Versorgungswerks ist die Entscheidung GKV versus PKV oft einfacher.

Freiberufler und einige Angestellte in Kammerberufen können sich mittels Antrag von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreien lassen und sich statt dessen in den entsprechenden kammerspezifischen Versorgungswerken versichern. Achtung: Bei einem Arbeitgeberwechsel und in wenigen Ausnahmen sogar auch nur bei einem Bereichswechsel innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses muss der Antrag auf Befreiung erneut gestellt werden.

Versorgungswerke zahlen Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Versorgungswerke sind Ländersache und somit in Ihren Leistungen und Bedingungen so unterschiedlich, dass Sie sich auf keiner Ebene mit einander vergleichen lassen. Für einige Kammerberufler besteht sogar eine Versicherungspflicht im jeweiligen Versorgungswerk.

Versorgungswerke sind zwar in ihren Leistungen in der Regel besser als die gesetzliche Absicherung, weisen aber trotzdem erhebliche Lücken wie z.B. für eine Anschlussheilbehandlung nach einer schweren Krankheit auf, die die Mitglieder nur durch eine private Ergänzungsversicherung decken können. Manche Leistungen sind sogar an Voraussetzungen wie die Abgabe der Approbation geknüpft, die so manches Mitglied dazu bewegen, auf den Leistungsempfang zu verzichten. Auch die Versorgungswerke der Apotheker haben oftmals solche Bedingungen vereinbart. Darüber hinaus sind beim Eintritt ins reguläre Rentenalter Besonderheiten zu beachten. Hier muss man zwei Gruppen unterscheiden.

Die einen erhalten die volle Rente aus dem Versorgungswerk, während die anderen zusätzlich noch eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung beziehen.

Gesetzlich pflichtig Krankenversicherte, die einem Versorgungswerk angehören, erleben mit dem Eintritt in die Rente eine böse Überraschung. Versorgungswerke gehören nicht zu den gesetzlichen Versicherungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGBV). Wer seine Rente rein nur aus dem Versorgungswerk bezieht fällt aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Jetzt ist aber der Wechsel in eine private Krankenversicherung teils aus Alters-, teils aus gesundheitlich-, teils aus finanziellen Gründen kaum noch möglich. Bleibt also nur noch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Es spricht also einiges mehr für eine private Krankenversicherung, wenn Sie Mitglied in einem Versorgungswerk sind. Informieren Sie sich hier über die Vor- und Nachteile der beiden Versicherungssysteme.

GKV versicherte Mitglieder eines Versorgungswerks haben einen ganz entscheidenden Nachteil gegenüber anderen Berufsgruppen.

Privat versus gesetzliche Krankenversicherung. Wer schneidet besser ab? Der Ruhestand bringt die Entscheidung. Der Unterschied liegt in den gesetzlichen Vorgaben . Man trennt drei Gruppen:

  1. die privat Krankenversicherten
  2. die gesetzlich Krankenversicherten mit Anspruch auf Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
  3. die gesetzlich Krankenversicherten ohne Anspruch auf Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Erstere zahlen ihre Beiträge rein auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen. Der Beitrag ist Einkommensunabhängig. Das Einbettzimmer ist teurer als das Mehrbettzimmer. Wenig Zahnersatz kostet weniger…….

Wer seine Altersrente ausschließlich vom Versorgungswerk erhält, fällt automatisch aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Heißt, er bekommt auch keinen Zuschuß aus der Krankenversicherung der Rentner. Dies bedeutet es bleibt nur die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, da ein Wechsel in eine private Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt nahezu unmöglich ist. Dabei wird nicht nur die hälftige Bezuschussung gestrichen, sondern es werden auch alle Einkünfte neben der Altersrente (z.B. Miet- und Pachteinnahmen, private Lebens- und Rentenversicherungen einschl. privat abgeschlossener Riester- oder Basisrenten, Kapitalerträge etc.) für die Beitragsbemessung herangezogen. Seit 2004 muss auf die Rente aus Versorgungswerken der volle Beitrag gezahlt werden.

Ein Rentenbezug sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus einem Versorgungswerk führt zu einer Mischkalkulation entsprechend der Höhe der Bezüge. Dabei werden folgende Einkünfte unterschieden:

  • Altersrente, Renten aus dem Ausland und/oder Witwenrenten zählen zu den gesetzlichen Renten
  • Renten aus Versorgungswerken sowie Betriebsrenten, Direktversicherungen, Unterstützungs-, Pensionskassen und -fonds, Zusatzversorgungen, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten und Beamtenpensionen zählen zu den Versorgungsbezügen
  • private Einnahmen: Miete und Pacht, Kapital­erträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester- und Basis-Renten
  • Erwerbseinkommen aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit

Für die verschiedenen Einkunftsarten werden unterschiedliche Beitragssätze an­gesetzt. In der folgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick:

GKV mit Anspruch KVdRGKV ohne Anspruch KVdR
freiwillig versichert
beitragspflichtigBeitragssatz1beitragpflichtig
gesetzliche Renteja   7,30%*/ 14,6%ja
Versorgungsbezüge2ja14,60%ja
Arbeitseinkommen3ja14,60%ja
Mieteinnahmennein14,60%ja
Zinsen, Dividendennein14,60%ja
Private Rentennein14,60%ja
Der Maximalbeitrag in der GKVist abhängig von der BeitragsbemessungsgrenzeBeitragsbemessungsgrenze 2023
Beitragsbemessungsgrenze 2024
59.850 Euro jährlich
62.100 Euro jährlich
Tabelle Stand 12/23

1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, im Schnitt aktuell 1,6 Prozent. *Für gesetzliche Renten übernimmt die DRV4 die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.

2 Renten aus Versorgungswerken sowie Betriebsrenten

3 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit

4Übernahme der Hälfte des Beitrags muss bei der DRV beantragt werden.

Mitglieder eines Versorgungswerkes, die nicht zusätzlich in der KVdR sind, haben keinerlei Anspruch auf einen ausgewiesenen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Bei Rentenbezug bedeutet dies dann, dass der volle Beitragssatz auf die Rente angewendet wird. Auch der Zusatzbeitrag der jeweiligen GKV muss in voller Höhe entrichtet werden. Gesetzlich versicherte erhalten eine Übernahme von 50% durch die DRV und privat Krankenversicherte sind davon gar nicht betroffen.

Für Rentenbezieher gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV wie für Erwerbstätige.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen alle Rentner in voller Höhe.

Einerseits gibt es für Versorgungsbezüge2  auch Freigrenzen. Werden diese nicht überschritten, werden theoretisch keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung fällig. Andererseits gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage. Heißt, man zahlt den Mindestbeitrag auch dann, wenn gar kein entsprechendes Einkommen erzielt wird.

Fazit:

Bei der Entscheidung für die richtige Krankenversicherung ist Weitblick gefragt. Eines der wichtigsten Kriterien neben den Leistungen der Krankenversicherung ist die Beitragsstabilität.

Hier finden Sie unsere Musterkündigungsschreiben für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte:

Folgend Berufsgruppen haben die Möglichkeit für die Altersvorsorge in ein Versorgungswerk einzuzahlen:

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie partiell psychologische Psychotherapeuten, Apotheker, Architekten, Psychotherapeuten, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, Architekten und Ingenieure können sich mittels Antrag von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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oder rufen Sie uns unter Telefon 03644 / 518 018 oder 0157 / 58 55 99 03 an.

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Videos zum Thema gesetzliche und private Krankenversicherung:

Beitragsentwicklung GKV PKV im Vergleich

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Der Weg des Beitrags! Reportagen im deutschen Fernsehen zur Zweiklassenmedizin

 

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