Pharmazieratklausel in der Apotheken-Inventarversicherung „nice to have“
Wenn Sie möchten dürfen Sie alternativ auch auf uns zukommen. Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Apotheken-Inventarversicherung kompetent und mit der nötigen Erfahrung.
Die Pharmazieratklausel
Die Entscheidung, ob eine Apotheke geschlossen werden muss, bzw. nach einem Schaden wieder geöffnet werden darf liegt beim Pharmazierat. So ist denkbar, dass der Pharmazierat die Abgabe von Arzneimitteln nach einem Brand oder einem Wasserschaden untersagt, wenn diese Feuchtigkeit oder Rauch ausgesetzt waren. Wenn diese Medikamente äußerlich unbeschädigt sind, muss der Versicherer den Schaden nicht anerkennen, es sei denn die Pharmazieratklausel findet sich im Kleingedruckten. Die wenigsten Versicherungen haben diese Klausel in Ihrem Vertragswerk berücksichtigt. Zu den Risiken und Nebenwirkungen auch anderer Vertragsklauseln, wie zum Beispiel die Neuwertentschädigung „fragen Sie Ihren Arzt oder die Apotheker bei Ihnen um die Ecke“. Wenn Sie möchten dürfen Sie alternativ auch auf uns zukommen. Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Apotheken-Inventarversicherung kompetent und mit der nötigen Erfahrung.
Die Pharmazieratklausel fehlt: gleiches Problem – anderer Ablauf am Beispiel der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Wann darf nach einem Wasserschaden die Offizin wieder geöffnet werden? Im Zuge der Behebung eines Wasserschadens ist es durchaus üblich, das von den ausführenden Handwerkern ein Feuchtigkeitsgutachten mit Messungen nach dem Schadenfall und Messungen nach der vollständigen Trocknung erstellt werden. Für die Wiedereröffnung durch den Pharmazierat unerlässlich, sind aber auch ein Sporengutachten und die Temperaturmessung während der Trocknung. Hierbei handelt es sich um Apothekenspezifika, die Handwerker „Normalo“ nicht kennt. Wurde das Gutachten vergessen, gelten lt. den meisten Versicherungsbedingungen die Reparaturmaßnahmen trotzdem als abgeschlossen, denn der Schaden wurde behoben. In der Zeit zwischen der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten und der nachträglichen Anfertigung fehlender Gutachten wird keine Leistung aus der Inhalsversicherung für die Betriebsunterbrechung fällig. Dies kann nur durch eine Pharmazierat / Amtsapotheker Klausel in den Versicherungsbedingungen klar geregelt werden. Denn erst mit Freigabe durch den Pharmazierat oder Amtsapotheker ist Ihre Apotheke wieder im Dienst. Woran sich der Apotheker halten muss, sollten sich auch die Versicherungsbedingungen halten.
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