Übergangsgebührnisse und Beihilfeanspruch für Soldaten nach Aussscheiden aus dem Dienst.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit unterliegen während ihrer Dienstzeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die gesundheitliche Versorgung ist hier ausschließlich der Dienstherr zuständig. Somit profitieren sie von einem umfassenden und vor allem beitragsfreien Versicherungsschutz.
Erst nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr müssen ehemalige Soldaten sich selbst um eine private Krankenversicherung kümmern. In der Regel ist dies bei Erreichen des 55. Lebensjahres der Fall. Für den Fall, dass Soldaten bei Dienstbeginn Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren, können sie während der gesamten Dienstzeit dort eine freiwillige Mitgliedschaft fortführen. Hierfür bieten die gesetzlichen Kassen für die Zeit nach dem Dienstende spezielle Anwartschaften an.
Übergangsgebührnisse bei Soldaten
Wer länger als vier Jahre als Soldat bei der Bundeswehr beschäftigt war, erhält nach seinem Ausscheiden aufgrund der gewährten Übergangsgebührnisse einen Beihilfeanspruch. Dieser deckt jedoch nicht 100 Prozent der anfallenden Gesundheitskosten ab. Die Differenz muss durch eine private Krankenversicherung abgedeckt werden. Eine solche Beihilfeergänzungsversicherung wird von zahlreichen Versicherern die auch eine private Krankenversicherung im Programm haben angeboten.
Solange Übergangsgebührnisse gewährt werden beträgt für ehemalige Zeitsoldaten mit Beihilfeanspruch sowie deren Erenpartner 70 Prozent. Besteht für die Kinder ebenfalls ein Beihilfeanspruch, so erhalten diese einen Beihilfesatz von 80 Prozent. Für die restlichen 30 bzw. 20 Prozent wird dann einfach eine Beihilfeergänzungsversicherung abgeschlossen.
Besonderheiten bei der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wird für Soldaten nicht über die private Krankenversicherung abgeschlossen. Hierfür muss ein separater Pflegetarif für Beamte vereinbart werden. Je nach Lebenssituation ist es ratsam, die Pflegeversicherung direkt mit der Anwartschaftsversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse abzuschließen. Auf diese Weise ergibt sich ein unterbrechungsfreier Versicherungsschutz, wenn die Übergangsgebührnisse einmal wegfallen.
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