Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Weshalb sind Vorsorgevollmachten unverzichtbar?
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Im Zuge der Vorsorge gibt es einige wichtige Dokumente, deren Bedeutung allerdings bei Weitem nicht allen Verbrauchern bewusst ist. Darüber hinaus werden die Begriffe und deren Inhalte, wie zum Beispiel die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, oftmals miteinander verwechselt. Dabei ist es sinnvoll, zumindest die grundlegenden Eigenschaften dieser unterschiedlichen Verfügungen zu kennen.
Die drei üblichen Wege zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Bevor Sie sich weiter mit dem Thema befassen, möchten wir anmerken, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie finden hier nur allgemeine Information zum Thema Vollmachten und zu Wegen diese umzusetzen. Wir geben auch keine Gewähr für deren Vollständigkeit.
Drei Wege:
- Der kostengünstigste – aber nicht unbedingt der beste Weg ist Mustervordrucke aus dem Internet zu verwenden.
- Der Mittelweg ist das Angebot unseres Kooperationspartners Juradirekt
- Der dritte und oft der teuerste Weg, ist der zu einem Notar bei Ihnen vor Ort.
Weitere Informationen: Webinare und Life Veranstaltungen zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Erbe und Testament.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Detail erklärt
Am geläufigsten ist den meisten Verbrauchern sicherlich die Patientenverfügung. Zusammenfassend gesagt, wird in einer Patientenverfügung festgelegt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen haben möchten und welche medizinischen Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen.
Die Patientenverfügung sollte rechtzeitig verfasst werden, denn im schlimmsten Fall haben Sie vielleicht bereits am nächsten Tag nicht mehr die Möglichkeit, Ihren eigenen Willen kund zu tun. Eine Patientenverfügung erhält Ihnen Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann noch, wenn Sie plötzlich einen Unfall erleiden oder so schwer erkrankt sind, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Eine derartige Verfügung ist zunächst einmal nicht mit Kosten verbunden, da es zahlreiche Muster gibt. Wir stellen Ihnen ein solches Muster am Ende dieser Seite zum Herunterladen zur Verfügung. Es reicht jedoch nicht aus, ein Muster zu nutzen, die Patientenverfügung mit den eigenen Angaben zu befüllen und dann einfach irgendwo im Haushalt zu deponieren. Es ist möglich und sinnvoll, die Patientenverfügung von einem Notar hinterlegen zu lassen. Hierfür entstehen natürlich Kosten, nicht zuletzt für die Hinterlegung.
Möchte man sich die Kosten für den Anwalt sparen, sollte man sich auf jeden Fall von seinem Hausarzt die Patientenverfügung und damit den eigenen klaren Verstand bescheinigen lassen. Im schlimmsten Falle, könnte später unterstellt werden, dass man die Patientenverfügung gar nicht selbst ausgefüllt hat oder gar, dass man dies tat als man selbst nicht mehr Herr seiner Sinne war. Dies liegt gerade bei älteren Menschen oder Menschen, die schon längere Zeit unter einer schweren Krankheit leiden.
Welche Daten sollte die Patientenverfügung auf jeden Fall enthalten. Dazu gehören vor allen Dingen:
- vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift
- die sogenannte Eingangsformel
- detaillierte Angaben dazu, welche lebenserhaltenden Maßnahmen oder/und Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen
- eigene Wünsche zum Thema Sterbeort und Sterbebegleitung
- Vorgabe bezüglich einer möglichen Organspende
- die sogenannte Schlussformel
- Datum und Unterschrift
Beim Verfassen der Patientenverfügung sollten Sie darauf achten, dass alle Angaben möglichst genau und detailliert sind. Umso vollständiger die Verfügung ist, desto größer sind die Chancen, dass Ihre Wünsche im Fall der Fälle in die Praxis umgesetzt werden.
Die Vorsorgevollmacht als sehr umfangreiche Vollmacht
Ein ganz anderes Dokument als die Patientenverfügung ist die sogenannte Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vollmacht beauftragen Sie als Aussteller eine bestimmte Person, unter speziellen Voraussetzungen stellvertretend für Sie selbst, Entscheidungen zu treffen, zu handeln und sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Sie haben die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht entweder voll umfassend oder nur für spezielle Bereiche gelten zu lassen.
Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Vollmacht ist, dass Sie bestimmte Maßnahmen nicht mehr selbst durchführen können. Gleichzeitig sollten Sie festlegen, wer, z.B. ein Arzt oder ein Gutachter, feststellen darf, ab wann Sie nicht mehr handlungs- bzw. geschäftsfähig sind.
Wie es bereits bei der Patientenverfügung der Fall ist, so verursacht auch die Vorsorgevollmacht zunächst einmal keine Kosten. Auch hier gibt es Muster. Am Ende dieser Seite werden wir Ihnen eines zum herunterladen zur Verfügung stellen. Haben Sie ein derartiges Muster ausgefüllt und möchten die Vollmacht jedoch gerne bei einem Notar hinterlegen, so ist in diesem Fall mit Kosten zu rechnen. Diese Kosten bewegen sich meistens im Rahmen von deutlich unter 300 Euro. Man sollte auf jeden Fall bedenken, dass die Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beglaubigung von Ämtern wie beispielsweise dem Grundbuchamt, aber auch oft von Banken nicht anerkannt wird. Banken erkennen eine Vollmacht in der Regel nur notariell beglaubigt oder bei eigener Einreichung in der Filiale vor Eintreten des Ernstfalles an.
Grundsätzlich hat man bei der Vorsorgevollmacht eine relativ große Gestaltungsfreiheit. So können Sie beispielsweise ganz detailliert festlegen, ob die jeweilige Person für Sie ausschließlich bestimmte Verträge abschließen oder sich zum Beispiel auch um sämtliche Bankangelegenheiten kümmern darf. Weitere Punkte, die Sie im Zuge der Vorsorgevollmacht festlegen können, sind zum Beispiel die Entscheidung für ein bestimmtes Pflegeheim oder auch die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte medizinischen Maßnahmen in Ihrem Auftrag zustimmt oder diese ablehnt.
Die Vollmacht ist auch deshalb so wichtig, weil Ehepartner oder eigene Kinder nicht automatisch für Sie Entscheidungen treffen dürfen, falls Sie diese nicht mehr selbst treffen können.
Die Betreuungsverfügung als Auftrag ans Gericht
Eine ganz spezielle Vollmacht stellt die sogenannte Betreuungsverfügung dar. Vereinfacht dargestellt, handelt es sich bei der Betreuungsverfügung um einen Auftrag, den Sie einem Gericht geben. Mit der Betreuungsverfügung bestimmten Sie eine Person, die später in der passenden Situation zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt wird.
Aber Sie sollten darin auch Personen benennen, die Sie auf gar keinen Fall als Betreuer wünschen. Sie können, müssen dies aber nicht begründen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer kann notwendig werden, wenn Sie aufgrund einer Behinderung rechtliche Dinge entweder gar nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können.
Sollten in diesem Fall keine andere Vorsorgevollmacht vorliegen, so kann die Betreuungsverfügung zumindest den wichtigsten Punkt, nämlich einen selbst gewählten Betreuer regeln. Das Betreuungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, Ihrem Wunsch aus der Betreuungsverfügung zu entsprechen, solange diese Person die Voraussetzungen eines Betreuers erfüllt.
Neben der namentlichen Benennung einer oder mehrerer Personen sollten Sie zudem das Aufgabenspektrum des Betreuers klar festlegen, damit der Betreuer Sie so unterstützen kann, dass Sie möglichst selbstständig gemäß Ihren eigenen Wünschen leben können und Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden. Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Vorschriften und verursacht somit zunächst auch keine Kosten.
Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, wird vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt, der dann über viele Dinge entscheidet, die Sie ganz persönlich betreffen.
Ehepartner oder eigene Kinder können sich bei Gericht ebenfalls als Betreuer aufstellen lassen. Ohne notariell Beglaubigung ist aber nie garantiert, dass das Gericht einem solchen Betreuungsantrag auch statt gibt. Sei es, dass man der Antrag stellenden Person die Betreuung nicht zutraut oder gar unterstellt, dass deren Betreuung nicht in Ihrem Sinne gewesen wäre.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?
Die in der Vorsorgevollmacht benannten Personen, können, nach Eintreten des Ernstfalles, in dem von Ihnen festgelegten Vollmachtenumfang frei entscheiden und sofort handeln.
Ein von Ihnen bestimmter Betreuer ist erst nach Bestellung durch ein Gericht handlungsfähig. Er vertritt zwar Ihre Interessen, unterliegt aber gesetzlichen Beschränkungen und wird gerichtlich kontrolliert. Bestimmt Aktivitäten unterliegen dann immer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Bei den Kosten, die bei einer eventuellen Hinterlegung im zentralen Vorsorgeregister anfallen, gibt es kaum bis gar keine Unterschiede zur Vorsorgevollmacht.
Tip: Legen Sie bereits in der Versorgungsvollmacht einen Betreuer fest.
Gültigkeitsdauer:
Egal ob Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung grundsätzlich sind diese so lange gültig, bis sie von Ihnen widerrufen werden. Auch hierfür ist ein formloses Schreiben ausreichend.
Aber natürlich kann jede dieser Vollmachten auch geändert werden. Gerade wenn man frühzeitig Vorsorge trifft, kann es im Laufe der Jahre sogar zu einer Notwendigkeit werden z.B. wenn der Betreuer oder der Bevollmächtigte nicht mehr zur Verfügung steht.
Reicht ein „INTERNETFORMULAR“ zur Vorsorgevollmacht wirklich aus?
Ein Formular, egal woher, ist in jedem Fall besser, als keine Regelung zu treffen. Aber reicht das wirklich aus, um eine rechtliche Vertretung umfassend für Angehörige durchführen zu können? Der Jurist würde sagen: „Es kommt drauf an.“ Letztendlich muss jeder für sich entscheiden, in welcher Qualität er Vollmachten und Verfügungen für sich erstellen lassen will, um somit seine Werte und sein Vermögen zu schützen. Schließlich geht es dann auch um die Umsetzung des „vorletzten Willens“ ohne die Familie zu belasten.
Was will ich als Kunde?
Rechtsanwaltliche Dokumente mit Aktualisierungsservice, Haftungserklärung und Durchsetzungsbegleitung, 24/7 Notfallmanagement und umfassenden Service wie über JURA DIREKT oder eigenverantwortlich ein Formular ausfüllen mit der Hoffnung: „Es wird schon gut gehen.“
Die Praxis zeigt die Qualität.
Ob eine Vollmacht gut ist oder nicht, wird der Ernstfall zeigen. Dann weiß man, ob die Vollmacht etwas „taugt“. Mit aktivem Aktualisierungservice, persönlichem Notfallmanagement und rechtsanwaltlicher Haftungs- und Durchsetzungerklärung ist man auf der sicheren Seite
Mehr zu diesem Thema:
Für alle die sich mit dem Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auseinandersetzen besteht unter den folgenden Links die Möglichkeit, sich über themenbezogene Versicherungslösungen zu informieren: