Karenzzeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Karenzzeit – Sinn oder Unsinn
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, besteht die Möglichkeit, eine Karenzzeit zu vereinbaren. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine Wartezeit, in der keine Leistungen gezahlt werden. Wird bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Karenzzeit vereinbart, führt dies zu einem geringeren Beitrag. Ob dies für Sie sinnvoll ist oder nicht, hängt immer auch von Ihrer persönlichen Situation ab.
Was bedeutet eine Karenzzeit Berufsunfähigkeitsversicherung genau?
Unter der Karenzzeit wird der Zeitraum verstanden, der zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der ersten Rentenzahlung der Versicherung liegt. Diese beginnt immer mit dem Ende des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit festgestellt wurde und endet, sobald die Assekuranz mit den monatlichen Rentenzahlungen begonnen hat. Für den Fall, dass Sie der Versicherung die Berufsunfähigkeit erst später mitteilen. Verläuft die Erkrankung eher schleichend, gilt die Karenzzeit dennoch als erfüllt, wenn die verspätete Meldung nicht durch Sie verschuldet wurde. Ob für einen Vertrag eine Karenzzeit Berufsunfähigkeitsversicherung gilt und wie lange diese dauert, ist immer aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Welche Karenzzeiten sind möglich?
Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so gilt bei den meisten Anbietern einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Karenzzeit von 6 Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie von Ihrer Versicherung die vereinbarte monatliche Rente. Dazu bieten einige Versicherungen auch die Möglichkeit, längere Karenzzeiten von 12, 18 oder 24 Monaten zu vereinbaren. Je länger die vereinbarte Karenzzeit, desto günstiger fällt auch der Versicherungsbeitrag aus. Bedenken Sie jedoch, dass Sie innerhalb dieser Zeit keine Leistungen von der Versicherung erhalten. Zudem muss die Berufsunfähigkeit während der gesamten Karenzzeit und auch danach ununterbrochen fortbestehen. Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte Ihre Entscheidung für oder gegen eine Karenzzeit gut auf Ihre persönliche Situation abgestimmt werden.
Wann eine Karenzzeit Berufsunfähigkeitsversicherung Sinn ergibt
Die allgemeingültige Karenzzeit von 6 Monaten stellt in den meisten Fällen kein Problem dar. In aller Regel haben Sie zunächst für sechs Wochen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers. Anschließend erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von 70 Prozent vom Bruttolohn. Dieses wird für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren gewährt. Eine längere Karenzzeit macht immer dann Sinn, wenn Sie diesen Zeitraum mit anderweitigen finanziellen Mitteln überbrücken können. Für den Fall, dass Sie selbstständig oder freiberuflich tätig sind, besteht natürlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine längere Karenzzeit sollten Sie nur dann vereinbaren, wenn Sie eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung bei ihrer privaten Krankenversicherung besitzen.
Fazit zur Karenzzeit
Ob eine Karenzzeit sinnvoll ist oder nicht, lässt sich nicht generell beantworten. Wägen Sie deshalb immer genau zwischen dem Vorteil des geringeren Beitrags und dem Nachteil des späteren Rentenbeginns ab. Besitzen Sie keine finanziellen Rücklagen, ist von einer längeren Karenzzeit Berufsunfähigkeitsversicherung eher abzuraten.
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Karenzzeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Versicherungsrecht
Die meisten Versicherer bieten die Möglichkeit, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Karenzzeit zu vereinbaren. Als Karenzzeit gilt die Zeit ab der Feststellung einer Berufsunfähigkeit bis die monatliche Berufsunfähigkeitsrente erstmals gezahlt wird. Der Vorteil einer Karenzzeit liegt vor allem in der Reduzierung des Versicherungsbeitrags. Ob sich eine solche Vereinbarung für Sie lohnt, hängt unter anderem von ihrem beruflichen Status ab.
Anrechnung der Lohnersatzleistungen bei Angestellten
Beziehen Sie Leistungen in Form einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, so wird dies nicht zur Berechnung des Beitrags für die gesetzliche Krankenversicherung genutzt. Ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich hierdurch also nicht. Zudem hat die Berufsunfähigkeitsrente auch keinerlei Einfluss auf die Zahlung von Krankengeld. Sind Sie Pflichtmitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, ergeben sich durch die Zahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente keinerlei finanziellen Nachteile. Deshalb sollten Sie auf die Vereinbarung einer Karenzzeit eher verzichten.
Anrechnung der Zahlungen bei einer Selbstständigkeit
Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig und bei einer privaten Krankenversicherung bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sieht der Sachverhalt etwas anders aus. Der Bezug von Krankentagegeld wird in diesem Fall als zusätzliches Einkommen gerechnet und gegen einen Leistungsanspruch aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angerechnet. Ein Krankentagegeld können Sie bei den meisten Assekuranzen ab dem 7. Tag einer Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Um eine Anrechnung zu verhindern, kann die Vereinbarung einer Karenzzeit in diesem Fall durchaus Sinn machen. So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass die Berufsunfähigkeitsrente ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, wenn die Zahlung des Krankentagegelds ausläuft. Zu beachten ist dabei, dass es bezüglich des Zeitraums und des Inhalts einer Berufsunfähigkeit unterschiedliche Definitionen gibt. Je nach Versicherer finden sich in den Bedingungen Aussagen wie „auf nicht absehbare Zeit“ oder voraussichtlich dauernd“. Zudem gibt es Unterschiede, wann der Leistungsfall eintritt. Dies kann bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit oder auch bei einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit der Fall sein. Ein solches Restrisiko lässt sich nur dann ausschließen, wenn das Krankentagegeld und die Berufsunfähigkeitsrente von derselben Gesellschaft gezahlt werden und die Bedingungen aufeinander abgestimmt sind.
Ende der Leistungspflicht beim Krankentagegeld
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 12U 89/06 vom 06.07.2006), besteht seitens der Krankentagegeldversicherung ein grundsätzliches Rückzahlungsrecht, wenn der Versicherte gleichzeitig Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Als Grund nannten die Richter unter anderem, dass die Versicherungsfähigkeit durch einen Rentenbezug aus einem anderweitigen Versicherungsverhältnis einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung entfällt. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Versicherungsfähigkeit hängt in diesem Fall allein vom Erhalt einer für diesen Fall vereinbarten Rente ab.
Fazit zur Karenzzeit im Versicherungsrecht
Das Urteil des Oberlandesgerichts trifft eine klare Regelung über die vorhandenen Rückzahlungsansprüche und sagt zudem aus, dass die Krankentagegeldversicherung beim Eintreten einer Berufsunfähigkeit endet.
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