Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit – Wo liegt der Unterschied?

Die „Versteckte“ Arbeitsunfähigkeitsdeckung innerhalb der Berufsunfähigkeits-Versicherung

Vermehrt wird von den Versicherungsgesellschaften eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (AU) in die Berufsunfähigkeitsversicherungen eingebunden. Um die Vorteile daraus erfassen zu können, ist es wichtig vorab die Unterschiede zu kennen, die sich jeweils schon aus den Definitionen ergeben:

Eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung greift immer dann, wenn man zukünftig nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf für min. sechs Monate zu 50% auszuüben. Kalkulatorisch wird bei einer Berufsunfähigkeit grundsätzlich mit einem längerfristigen Prognosezeitraum von lebenslänglich bis min. 3 Jahren gerechnet.

Ein wesentliches Merkmal einer Arbeitsunfähigkeit ist die kurzfristige Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitskraft. Eine Leistung wird hier also immer nur vorübergehend sein.

Unterschiede   zwischen                        AU                                   und                                   BU
Definition Gesetzliche und private Krankenversicherung sowie das Entgeltfortzahlungsgesetz unterscheiden sich in wesentlichen Entscheidungskriterien §§172 ff. VVG bildet das gesetzliche Leitbild für alle privaten Versicherer und wird durch deren individuellen Bedingunswerke konkretisiert
Prognoseentscheidung Nicht erforderlich Erforderlich
Prozentregelung Nur Ja-/Nein-Entscheidung Im Normalfall 50%
Eintritt des Leistungsfalls Die Prognose des behandelnden Arztes reicht Alle Voraussetzungen für die BU müssen nachweislich erfüllt sein
Usache, Beginn, Art, Verlauf und Dauer der Erkrankung Werden vom Versicherer im Normalfall nicht abgefragt Die Nachweispflicht liegt beim Versicherten
Umorganisationsprüfung Wird nicht angewandt Wird in der Regel vor allen bei Selbständigen angewandt, nur in wenigen Tarifen wird in Kleinstfirmen bis 5 Mitarbeitern darauf verzichtet
Verweisung Wird nicht angewandt Seit einigen Jahren wird nur noch die konkrete Verweisung geprüft, Alttarife und abgespeckte Varianten enthalten sie noch
Nachprüfung Regelmäßige Prüfung des Fortbestehens gehört zur üblichen Behandlung Detaillierte Vergleichsbetrachtung vor der Anerkenntnis und mind. Einmal nach Anerkenntnis erforderlich

Gibt es Fälle, in denen eine mehr als 6-monatige AU nicht zur BU führt?

Ganz klar ja.

Allein 38% aller Krankschreibungen würden die 50%-Hürde der Definition zur Berufsunfähigkeit gar nicht erreichen.

Eine Krankschreibung liegt im Ermessen des behandelnden Arztes. Der Maßstab einer Berufsunfähigkeitsanerkennung unterliegt einer Leistungsprüfung, dessen Bewertung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Nicht vergessen darf man dabei nicht, dass sich die Arbeitsunfähigkeit = „Krankschreibung“ allein am Gesundheitszustand misst, während die Berufsunfähigkeit immer die beruflichen Aspekte des Erkrankten mit dem Tarifwerk der Gesellschaft und den Annahmebedingungen bei Vertragsabschluss überein bringen muss.

Beispiele:

  • bei Selbständigen ist ggf. eine Umorganisation des Arbeitsplatzes möglich
  • die Erkrankung wurde bei Vertragsabschluss ausgeschlossen

Wer benötigt eine zusätzliche Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit?

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei Krankheit 6 Wochen lang Anspruch auf 100% Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Anschließend erhält er für weitere 78 Wochen ein Krankengeld, welches sich prozentual an der Höhe seine Gehaltes bemisst. Die entstehende Versorgungslücke nimmt bei besser Verdienenden entsprechend zu. Die Versorgungslücke kann durch eine private Zusatzversicherung geschlossen werden.

Privat Krankenversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeldzahlung. Sie können sich über ein privates Krankentagegeld selbst versichern.

Bei Feststellung einer Berufsunfähigkeit erlischt der Anspruch auf Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung. Da über die Berufsunfähigkeits-Leistungen in der Regel auch rückwirkend entschieden wird, wirkt sich die oft negativ auf die private Krankentagegeld-Leistung aus. Die bereits erhaltenen Leistungen müssen im Regelfall ganz oder teilweise zurück gezahlt werden.

Mit einer integrierten Arbeitsunfähigkeits-Leistung in einer Berufsunfähigkeit werden solche Rückerstattungen vermieden. Arbeitsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeits-Leistungen gehen nahtlos ineinander über.

Was muss man beachten?

Die Bedingungen für die Leistungen aus einer Arbeitsunfähigkeit sind bei den Gesellschaften sehr unterschiedlich. Optimaler Weise sollten sie die nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsunfähigkeits-Leistung bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten je Erkrankung bzw. bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
  • Keine Begrenzung der Anzahl der Leistungen aus Arbeitsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit
  • Die Arbeitsunfähigkeits-Leistung sollte in der Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente identisch sein
  • Unschädlichkeit von Wiedereingliederungsversuchen
  • Ärztliche Bescheinigung ausreichend
  • Kein Zwang zur gleichzeitigen Leistungsbeantragung auf Berufsunfähigkeit

Die meisten Gesellschaften beschränken ein oder mehrere der genannten Punkte.

Uns ist aktuell nur ein Versicherer bekannt, der all diese Optima´s gewährleistet. 

Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit muss nicht automatisch eine Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nach sich ziehen.

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